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Freundeskreis der DHBW Lörrach e.V.
SATZUNG
in der geänderten Fassung vom 15. Juni 2009
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der DHBW Lörrach e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lörrach.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung mit dem Ziel
- für die Idee der Dualen Hochschule als einer partnerschaftlichen Ausbildungseinrichtung zu werben,
- die Verbundenheit der Dualen Hochschule Lörrach mit ihren ehemaligen Studierenden, Dozenten, Freunden und Förderern zu pflegen,
- die Lehrtätigkeit an der Dualen Hochschule Lörrach zu unterstützen, ihre Studierenden und Absolventen zu fördern,
- Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu organisieren und durchzuführen,
- Maßnahmen und Aktivitäten zur Erhöhung der Attraktivität des Studiums in Lörrach zu initiieren und zu fördern,
- die internationale Kooperation und Ausrichtung der Dualen Hochschule nachdrücklich zu unterstützen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§ 3 Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks
(1) Zur Erreichung seiner Ziele stehen dem Verein ordentliche Jahresbeiträge und einmalige Zuwendungen der Mitglieder sowie sonstige Einnahmen zur Verfügung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
(2) Mitglieder des Vereins können werden
- natürliche Personen
- juristische Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts.
(3) Eine beitragsfreie Mitgliedschaft bis zum Ende des Studiums wird jedem Studierenden an der Dualen Hochschule Lörrach zu Beginn des dritten Studienjahres angeboten. Die Annahme dieser Mitgliedschaft erfolgt durch die Erklärung nach § 4 Abs. (1).
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist beendet werden.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Jahresbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf aber erst dann beschlossen werden,
- wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, in dieser Mahnung die Streichung angedroht und der Beschluss des Vorstandes über die Streichung dem Mitglied mitgeteilt wurde oder
- wenn das Mitglied unbekannt verzogen oder nachhaltig nicht erreichbar ist.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitglieds bzw. durch das Erlöschen der juristischen Person.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den öffentlichen Veranstaltungen der Dualen Hochschule Lörrach teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder erhalten Informationen über die Entwicklung der Dualen Hochschule und die Aktivitäten des Freundeskreises.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Fälligkeiten und deren Aufteilung setzt die Mitgliederversammlung fest. Die festgesetzten Beiträge gelten als Mindestbeiträge. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 7 Organe Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der geschäftsführende Vorstand
(3) der erweiterte Vorstand
(4) Beiräte.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt im Regelfall jährlich, mindestens im Abstand von zwei Jahren zusammen. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich einberufen. Dabei ist die vom geschäftsführenden Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung
- wählt den geschäftsführenden Vorstand und die zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstands auf die Dauer von vier Jahren
- nimmt den Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes entgegen
- beschließt die Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes
- genehmigt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
- beruft zwei Rechnungsprüfer für die Amtszeit des gewählten Vorstands
- setzt die Mitgliedsbeiträge fest
- beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(3) Das Protokoll über die Mitgliederversammlung führt der Stellvertreter oder sein Beauftragter. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem geschäftsführenden Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden
- dem/der Alumni-Vertreter/in
- dem/der Schatzmeister/in
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Sitzungen des erweiterten Vorstandes,
- die Erstellung der Tagesordnung,
- die eigenständige Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Verpflichtung, dem erweiterten Vorstand Haushaltsplan, Buchführung und Jahresbericht vorzulegen,
- die Entscheidung über Mitgliederaufnahmen,
- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedschaften.
(3) Er vertritt durch zwei seiner Mitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens drei weiteren Personen.
(2) Der Direktor der Dualen Hochschule gehört dem erweiterten Vorstand zusätzlich kraft Amtes an.
(3) Der erweiterte Vorstand bestimmt eine Sprecherin/einen Sprecher des Vorstands, der/die bei öffentlichen Veranstaltungen den Freundeskreis repräsentiert. Die Sprecherin/der Sprecher sollte nicht hauptamtlich bei der Dualen Hochschule Lörrach beschäftigt sein.
(4) Der erweiterte Vorstand genehmigt den Haushaltsplan.
(5) Er berät den geschäftsführenden Vorstand.
§ 12 Beiräte
Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung der Zwecke des Vereins Beiräte berufen. Die Berufung erfolgt längstens bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes. Eine erneute Amtszeit muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Satzungsändernde Anträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an das Land Baden-Württemberg, das es im Sinne der Zweckbestimmung des § 2 dieser Satzung für die Dualen Hochschule Lörrach verwenden soll.





